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Victor GmbH, Frümbergstr. 2, 51702 Bergneustadt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) VICTOR WERKZEUGMASCHINEN GmbH

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt ist: bis dahin gilt das Angebot des Verkäufers als unverbindlich. Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Umfang der Lieferpflicht
    Bruttogewichte, Kistenmaß und alle Angaben sind nach bestem Wissen oder angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten soweit möglich außerdem die Lieferungsbedingungen des Zentralverbandes der deutschen elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Für die Einhaltung erforderlicher, umweltschützender Maßnahmen ist allein der Käufer verantwortlich.
  3. Preise
    Die Preise gelten ab Herstellerwerk, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport- und Montageversicherung, Installation und Einweisung. Preisänderungen vorbehalten.
    Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung.
  4. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnungen werden in EURO ausgestellt und dienen gleichzeitig als Auftrags-bestätigung und Versandanzeige. Die Zahlungen sind in bar frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten und zwar, wenn nicht anders vereinbart für:
    a) 30% bei Bestellung, 60% vor Auslieferung, 10% 10 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils rein netto ohne jeden Abzug.
    b) Maschinenzubehör und Ersatzteillieferungen: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder nach Ablauf dieser Frist, jedoch nicht später als 30Tage rein netto.
    c) Kundendienst und Montagen: Gemäß Montage und Kundendienst Richtlinien sowie dabei verwendete Ersatzteile innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
  5. Lieferzeit
    Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Streik; Aussperrung- im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, – verlängern die Frist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und nachträglich beizubringende Unterlagen oder die Ausführung der Lieferungen nachträglich erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Teillieferungen sind zulässig, auch die Nachlieferung der Dokumentation.
  6. Gefahrübergang und Entgegennahme
    Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk bzw. ab Lagerort auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Aufstellung vereinbart wurde oder der Verkäufer die Auslieferung selbst durchführt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Alle Sendungen werden vom Verkäufer auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden versichert. Etwaige Transportschäden sind unverzüglich an den Verkäufer zu melden. Der Verkäufer ist auch berechtigt, auf Kosten des Käufers eine Montageversicherung abzuschließen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkaufspreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung den Schuldnern mitzuteilen und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die zur Sicherung der Kaufpreisforderung seitens des Verkäufers vorgenommene Inbesitznahme der gelieferten Gegenstände gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte bzw. das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Käufers gegen Feuer- ‚Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Anspruch des Käufers gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft wird in Höhe der gegebenenfalls noch bestehenden Forderungen abgetreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. Während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die volle Verantwortung für den Gegenstand des Kaufvertrages auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung des Gegenstandes.
    Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, kann der Verkäufer jederzeit die Herausgabe der Ware verlangen, diese abholen, wozu der Käufer das Betreten seiner Räume gestattet und die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis verwerten. Die Herausgabe und Verwertung gelten vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Gesetzes bezüglich der Abzahlungsgeschäfte bzw. des Verbraucherkreditgesetzes nicht als Rücktritt vom Vertrage, soweit dies nicht ausdrücklich vom Verkäufer schriftlich erklärt wird. Der Eigentumsvorbehalt ist auch dann rechtskräftig, wenn die Maschine fest angeschlossen und mit dem Fundament verankert ist.
  8. Haftung für Mängel der Lieferung
    Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden. Rücksendungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haftet der Verkäufer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, für mittelbare oder Folgeschäden, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung- insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel sowie für Gebrauchtmaschinen wird keine Haftung übernommen. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die entstehenden Kosten trägt der Verkäufer wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Käufer. Der Verkäufer ist zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Verkäufer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert wird. Als Mangel im Sinne der Lieferungsbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.
  9. Bedingungen für Lieferung gebrauchter Werkzeugmaschinen
    Die Preise verstehen sich ab Standort der verkauften Maschine. Anderslautende Preisstellung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Gebrauchte Maschinen werden mit dem Zubehör, soweit es vorhanden ist, in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Kaufabschluss befinden. Jede Haftung für offene oder geheime Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher nicht besichtigt worden ist.
  10. Recht des Käufers auf Rücktritt
    Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen, wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Verkäufer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, Produktionsausfall sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden ist. Sofern der Käufer die gekaufte Ware nicht abnimmt , hat der Verkäufe- ohne Nachweis- einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% des vereinbarten Nettoverkaufspreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  11. Recht des Verkäufers auf Rücktritt
    Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages jedoch vor Lieferung bekannt, dass der Käufer sich in ungünstiger Vermögenslage befindet oder werden die Zahlungs- und Abnahmebedingungen nicht eingehalten, so kann der Verkäufer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. Ebenso begründen Hindernisse der in Ziff. 5 genannten Art oder Umstände, welche die Lieferung unmöglich machen, das Recht des Verkäufers auf Rücktritt vom Vertrag.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Bergneustadt ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist die Klage beim Amtsgericht Gummersbach zu erheben. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Sofern der Käufer kein Vollkaufmann ist, gilt für das Mahnverfahren des Gerichtsstands Bergneustadt als vereinbart.
  13. Verbindlichkeit des Vertrages
    Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Montage- und Kundendienstrichtlinien des Verkäufers, die gleichermaßen für Kaufverträge wie für Werkverträge und für zukünftige Verträge gelten, schließen die Geltung zuwider lautender Bedingungen aus, die von Käufern und Antragsvordrucken oder auf andere Weise gestellt worden sind. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.Stand 12/200